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STATUTEN
DES VEREINS ZUR WIRTSCHAFTLICHEN ENTWICKLUNG INDIANISCHER VÖLKER IN NORD-, MITTEL- UND SÜDAMERIKA (Economic Development for Amerindians, EDAI)
ARTIKEL 1 Juristische Form Der Verein zur wirtschaftlichen Entwicklung indianischer Völker (inkl. Inui) in Nord-, Mittel- und Südamerika ist ein Verein gemäss ZGB, Artikel 60 ff., mit Sitz in Zürich.
ARTIKEL 2 Vereinszweck Der Verein bezweckt die Unterstützung wirtschaftlicher und selbst- tragender Projekte, die mit den Traditionen der Ureinwohnervölker beider Amerika im Einklang stehen, sofern letztere mit Eigeninitiative absatzfähige Nahrungsmittel und Gebrauchsartikel produzieren.
ARTIKEL 3 Mitgliedschaft Jede natürliche oder juristische Person kann die Mitgliedschaft bei EDAI erwerben und hat an der Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Austritt ist auf die nächste Mitgliederversammlung auf schriftliche Mitteilung hin möglich. Ein Ausschluss aus dem Verein wird durch Vorstandsbeschluss rechtsgültig, nach vorheriger Anhörung des /der Betroffenen. Ein Wiedererwägungsgesuch an die Mitgliederversammlung ist möglich. Diese entscheidet in einem solchen Falle mit 2/3 Mehr.
ARTIKEL 4 Organisation Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisoren
ARTIKEL 5 Mitgliederversammlung Sie findet ordentlicherweise einmal jährlich statt und wird vom Vorstand zwanzig Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden einberufen. Außer-ordentliche Versammlungen werden durch den Vorstand oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen.
Beschlüsse und Wahlen erfolgen mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, unter Vorbehalt von Artikel 3 und 10. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Präsidentin bzw. des Präsidenten, die/der alle Ver- sammlungen leitet, doppelt.
ARTIKEL 6 Die ordentliche Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und behandelt namentlich die folgenden Geschäfte:
- Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten
- Wahl der der übrigen Vorstandsmitglieder und der
Rechnungsrevisoren
- Genehmigung der Traktandenliste
- Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung,
des Revisions-Berichts und die Decharge-Erteilung.
- Beschluss über Annahme und die Revision der
Statuten sowie Auflösung des Vereins.
- Festsetzung des Mitgliederbeitrags, die Behandlung
von Anträgen, die mindestens 15 Tage vorher schriftlich dem Vorstand einzureichen sind.
- Im Übrigen behandelt sie alle jene Geschäfte, die
keinem anderen Organ übertragen sind.
ARTIKEL 7 Der Vorstand Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern und konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin bzw. des Präsidenten selbst. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre; die Mitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der/des Vorsitzenden doppelt. In den Aufgabenkreis des Vorstandes fallen:
- Vertretung des Vereins nach aussen
- Erteilung der Zeichnungsberechtigung
- Vorbereitung der Geschäfte für die Vereinsversammlungen
- Ausführung der Vereinsbeschlüsse
- Beschluss über Projekte und deren Finanzierung
- Beschluss über die Aufnahme der Mitglieder
ARTIKEL 8 Die Rechnungsrevisoren Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre, und sie sind wieder wählbar. Als Kontrollstelle können auch juristische Personen wie Treuhandgesellschaften oder Revisionsstellen, fungieren.
ARTIKEL 9 Mitgliederrechte und -pflichten Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich sein Vermögen. Jede Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
ARTIKEL 10 Auflösung Sie kann nur an einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederver- sammlung erfolgen. Der Beschluss muss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Nach Deckung aller Verbind- lichkeiten geht das verbleibende Vermögen an eine neue oder bereits bestehende Stiftung bzw. an eine andere juristische Person mit ähnlichem Zweck.
Olten, den 9. Mai 1992 Geändert: Zürich, den 16. Mai 2000 Geändert: Zürich, den 19. Juni 2003
Der Präsident: Heinz Lippuner Der Aktuar: Peter R. Gerber
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